De Mare Immobilien d.o.o.
Zadar, Ulica 7. domobranske pukovnije 2
1. Bedeutung der Begriffe aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bestimmte Begfiffe in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
- Der Immobilienmakler ist De Mare nekretnine d.o.o. aus Zadar, Ulica 7. domobranske pukovnije 2, OIB: 99811167355, ist ein Unternehmen welches die Bedingungen für die Vermittlung bei Immobilientransaktionen erfüllt; gemäß dem Gesetz über die Vermittlung bei Immobilientransaktionen (im weiteren Text: Vermittler).
- Ein Immobilienmakler für Vermittlung bei Immobilientransaktionen ist eine natürliche Person die im Maklerverzeichnis eingetragen ist, und wird entweder vom Vermittler oder von einer juristischen Person eingesetzt, wobei die juristische Person und Vermittler eine Kooperationsvereinbarung haben, oder wenn er eine Vereinbarung (Vertrag direkt mit dem Vermittler getroffen hat (im weiteren Text: Agent).
- Unter Immobilienvermittlung versteht man die Tätigkeit von Vermittler, beziehend auf die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten sowie Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, durzuführen. Gegenstand dieser Tätigkeiten ist eine bestimmte Immobilie, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Umtausch, Vermietung, Verpachtung usw.
- Der Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vertrag über die Immobilienvermittlung abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, und andere mögliche Teilnehmer an Immobilientransaktionen - im weiteren Text: Auftraggeber).
- Ein Dritter ist eine Person, die der Vermittler mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen versucht, zum Zweck der Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, unabhängig davon, ob oder nicht der Vermittler einen Vermittlungsvertrag mit dem Dritten abgeschlossen hat (im weteren Text: Dritter).
2. Angebot
Das Angebot des Vermittlers basiert auf schriftlichen und/oder mündlichen Informationen des Eigentümers der Immobilie welche zum Verkauf, zur Pacht oder zur Miete angeboten wird, sowie auf die Informationen aus schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen vom Auftraggeber.
3. Vermittlungsvertrag bei Immobilientransaktionen
- Der Vertrag über die Vermittlung bei Immobiliengeschäften (im weiterem Text: Vertrag) bestimmt das der Vermittler versuchen wird, den Auftraggeber mit dem Dritten zum Zwecke der Verhandlung in Kontakt zu bringen, bezüglich der Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie, und der Auftraggeber verpflichtet sich, eine bestimmte Vermittlungsprovision zu zahlen (in weiteren Text: Provision), wenn das Rechtsgeschäft zustande kommt, wobei im Rahmen des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auch den Abschluss eines Vorvertrags impliziert, mit dem sich die Vertragsparteien verpflichten, den Hauptvertrag über die Übertragung oder Begründung bestimmter Rechte an Immobilien und/oder im Zusammenhang mit Immobilien abzuschließen.
- Der Vertrag wird schriftlich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.
- Wenn die Vertragsparteien im Vertrag die Dauer des Vertragsabschlusses nicht bestimmen, gilt der Vertrag als geschlossen für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses.
4. Vertragsbeendigung
- Ein Vertrag der auf eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, endet mit Ablauf der angegebener Laufzeit, wenn in dieser Frist kein Vertrag bezüglich der Vermttlung zustande kam.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, für welche ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sie gesondert bezahlt.
- Wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrages einen Rechtsgeschäft abschließt, die eine Folge der Handlungen des Vermittlers vor der Beendigung des Vertrags ist, dann ist der Auftraggeber verpflichtet die vollständige Provision an Vermittler zu bezahlen.
5. Exklusive Vermittlung
Im Vertrag kann eine Klausel zur exklusiver Vermittlung vereinbart werden (im weiteren Text: Exklusivvertrag). Mit der Vereinbarung einer exklusiver Vermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber keinen anderen Vermittler für dieses Vermittlungsgeschäft zu beauftragen.
Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Exclusivvertrages, ein Rechtsgeschäft durch einen anderen Vermittler oder auch ohne Vermittler, so dass der Auftraggeber selbst ein Rechtsgeschäft abschließt, für das Rechtsgeschäft für welchen ein Auftrag zur exklusiver Vermittlung dem Vermittler erteilt wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die volle Gebühr sowie alle zusätzlichen tatsächlichen Kosten zu zahlen, welche dem Vermittler während der Vermittlung für das angegebene vermittelte Geschäft entstanden sind.
Beim Abschluss eines Vertrages über die exklusive Vermittlung, ist der Vermittler gesondert verpflichtet den Auftraggeber auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen der Vertragsklausel zur exklusiver Vermittlung hinzuweisen.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag über die ausschließliche Vermittlung an den Vermittler vor Ablauf der Laufzeit, für die der Vertrag geschlossen wurde, ist der Vermittler berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz des dem Vermittler dadurch entstehenden Schadens nach Maßgabe des zu verlangen Allgemeine Regelungen zum Schadensersatz.
6.Pflichten des Vermittlers
Während der Vermittlung ist der Vermittler verpflichtet:
- zu versuchen, eine Person zu finden und diese mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen, um ein vermitteltes Geschäft abzuschließen,
- dem Auftraggeber den durchschnittlichen Marktpreis gleichartiger Immobilien mitteilen,
- die Dokumente beschaffen und prüfen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie belegen,
- die zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben und alle sonstigen im Immobilienvermittlungsvertrag vereinbarten Handlungen vorzunehmen, sowie auch die Durchführung von Handlungen, welche über die übliche Präsentation hinausgehen und für die der Vermittler Anspruch auf besondere, im Voraus festgelegte Kosten hat
- die Besichtigung von Immobilien ermöglichen,
- bei Verhandlungen vermitteln und versuchen, einen Vertrag abzuschließen, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat,
- die persönlichen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Unternehmen, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu bewahren,
- sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um Grundstücke handelt, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks nach den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsvorschriften zu prüfen,
- den Auftraggeber über alle für die Ausführung der beabsichtigten Geschäft wichtigen Umstände, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu benachrichtigen
- den Auftraggeber über die gültigen Bestimmungen und Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu informieren.
7. Pflichten des Auftraggebers
Durch den Abschluss des Vertrags mit dem Vermittler übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen:
- Den Vermittler rechtzetig über alle Umstände informieren, welche für die Durchführung der Vermittlung von der Bedeutung sind, genaue Informationen über die Immobilie vorlegen und dem Vermittler, sofern vorhanden, eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie vorzeigen, und dem Vermittler einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Dritten Seite vorlegt,
- dem Vermittler die Dokumente zu übergeben, die das Eigentum des Auftraggebers an der Immobilie beweisen, d. h. auch sonstige betrefende Rechte an der Immobilie, und den Vermittler über alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen welche auf der Immobilie bestehen, zu informieren
- dem Makler einen Energieausweis für die Immobilie vorzulegen,
- den Vermittler darüber informieren, ob die betreffende Immobilie das eheliche Eigentum des Auftraggebers und seines Ehegatten/Lebenspartners darstellt,
- dem Vermittler und einem am Abschluss des vermittelten Vertrags interessierten Dritten eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
- dem Makler alle relevanten Informationen über die angefragte Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören,
- nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts, wobei der Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch als Abschluss eines Vorvertrages gilt, den Vermittler die Vermittlungsgëbühr gemäß im Vertrag vereinbarten Höhe zu bezahlen
- dem Vermittler die während der Vermittlung entstehenden Kosten zu erstatten, welche über die üblichen Vermittlungsskosten hinausgehen, und über welche der Vermittler den Auftraggeber in voraus informieren wird
- den Vermittler schriftlich informieren über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Geschäft, für den er den Vermittler beauftragt hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem vom Vermittler ermittelten Dritten Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Vertrags aufzunehmen oder einen Rechtsvertrag abzuschließen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Vermittler auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, die jedoch nicht weniger als 1/3 (ein Drittel) und nicht mehr als das vereinbarte Honorar betragen dürfen.
Der Auftraggeber kann für Schäden haftbar gemacht werden, die dem Vermittler entstanden sind, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er für die Abwicklung des vermittelten Geschäftes wesentliche Angaben zurückgehalten oder falsch komuniziert hat.
8. Gebühr
Die Höhe des Vermittlungsgebühr wird in einem Vertrag bestimmt. Vereinbarte Gebühr beinhaltet sämtliche Durchführung von Handlungen, welche in Punkt 6. AGB angegeben sind.
Für den Fall, dass der Vermittler aufgrund eines besonderen Wunsches des Auftraggebers Handlungen vornimmt, die über den in Punkt 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Handlungsumfang hinausgehen, gelten diese Handlungen als besondere Handlungen des Vermittlers, für welche der Vermittler das Recht hat, dem Auftraggeber eine Gebühr in Höhe von 50 EUR für jede aufgewendete Stunde zu berechnen, zuzüglich der Höhe der tatsächlichen Kosten, die dem Vermittler im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Handlungen entstanden sind.
Auf alle Gebühren wird die Mehrwertsteuer berechnet.
Sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages beinhaltet, wobei der Auftraggeber und der Dritte sich verpflichten, über die zu vermittelnde Immobilie einen Hauptvertrag abzuschließen, in dem der Vorvertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor dem Hauptvertrag vorsieht, verpflichtet sich der Auftraggeber die Gebühr in zwei gleichen Teilen an den Vermittler zu zahlen, wobei der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder eines Teils des angegebenen Kaufpreises fällig wird und der zweite Teil am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages, d.h. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag genannten Frist für den Abschluss des Hauptvertrages fällig ist.
Sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages beinhaltet wobei sich der Auftraggeber und der Dritte verpflichten, einen Hauptvertrag über die vermittelte Immobilie abzuschließen, der jedoch nicht die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vorsieht, ist der Auftraggeber verpflichtet die Gebühr am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages, d.h. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag genannten Frist für den Abschluss des Hauptvertrages, an den Vermittler zu zahlen.
Sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrages über die zu vermittelnde Immobilie beinhaltet und in diesem Vertrag die Zahlung der Anzahlung und/oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt Ist, odere ine Ratenzahlung vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Gebühr in zwei gleichen Teilen an den Vermittler zu zahlen, wobei der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung bzw. der ersten Rate des vereinbarten Kaufpreises fällig ist, und der zweite Teil am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, d. h. am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag genannten Frist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, fallig ist.
Sofern nicht anders im Vertrag vereinbart, für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrages im Zusammenhang mit Immobilien, die Gegenstand der Vermittlung sind und in deren Vertrag eine Einmalzahlung des vereinbarten Kaufpreises vereinbart ist, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der Gebühr am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, d.h. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag genannten Frist für den Abschluss des Hauptvertrages, an den Vermittler zu bezahlen.
Der Rücktritt des Auftraggebers oder der Dritten Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Dritter Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abseschlossen hat, beeinflusst nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, die Gebühr an den Vermittler in der Höhe und in der Art und Weise zu zahlen, die in diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem abgeschlossenen Vermittlungsvertrag festgelegt ist.
Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Gebühr auch dann verpflichtet, wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, welcher vom der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat und dieser Rechtsgeschäft nicht derjenige ist, für den es vermittelt wurde, aber den gleichen Zweck wie das vermittelte Geschäft oder den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts erreichet, in Bezug der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist.
Im Falle des Abschlusses eines anderen Rechtsgeschäfts als demjenigen, für das die Vermittlung durchgeführt wurde, das den gleichen Zweck erreicht wie das vermittelte Geschäft oder dessen Gegenstand die Immobilie ist, ist der Auftraggeber verpflichtet die Gebühr gemäß der Preisliste des Vermittlers aus dem Punkt 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu bezahlen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, eine Beziehung mit einem Dritten einzugehen, wenn:
- der Auftraggeber den Dritten direkt mitgenommen oder angewiesen hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen,
- organisierte ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten, um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu verhandeln,
- Den Auftraggeber die Vor- und Nachname, oder Name des Unternehmens, die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse von Dritten mitgteteilt hat, um zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu tätigen, oder ihm den genaue Lage der Immobilie mitgeteilt hat
Nach Beendigung des Vertrags hat der Vermittler innerhalb von 12 (zwölf) Monaten Anspruch auf eine Entschädigung im Fälle, wenn der Auftraggeber mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge des Vermittlers Aktivitäten vor der Beendigung des Vertrags ist.
Der Vermittler hat das Recht auf Schadensersatz und Kostenerstattung, wenn der Vermittler den Auftraggeber mit einer Dritten Person in Kontakt bringt, welche bereit ist, ein vermitteltes Rechtsgeschäft, gemäß den vom Auftraggeber festgelegten Bedingungen abzuschließen, und der Auftraggeber verzichtet auf den Abschluss des vermittelten Geschäfts.
Der Vermittler hat Anspruch auf Gebühr, wenn der Ehegatte, also Lebenspartner, Abkömmling oder Elternteil des Auftraggebers; bzw. ein Handelsunternehmen, eine Institution oder eine andere juristische Person oder gesetzlicher Vertreter des Auftaggebers oder mit wem er einen Arbeits- oder Arbeitsvertrag hat, mit den Dritten ein vermitteltes Rechtsgeschäft abschließt, wessen Kontakt der Vermittler den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat.
Der Vermittler hat Anspruch auf Gebühr für den Fall, dass der Auftraggeber die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, in irgendeiner Weise zugunsten einer der im vorherigen Absatz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Personen veräußert und dass diese Person schließt das vermittelte Rechtsgeschäft oder das Geschäft, das den gleichen Zweck wie ein vermitteltes Geschäft mit einem Dritten oder einer mit einem Dritten verbundenen Person, auf im vorstehenden Absatz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Weise.
9. Abschlussbestimmungen
Für alles andere, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt das Gesetz über die Vermittlung bei Immobilientransaktionen, das Pflichtbeziehungsgesetz und andere Rechtsvorschriften.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 25. September 2022.
Zadar, 25. September 2022.